Lebensmittel-Kennzeichnung

Sie wollen beim Einkauf wissen, welche Allergene, Inhaltstoffe oder Nährwerte in dem Lebensmittel enthalten sind? Ein Blick auf die Verpackung lohnt sich. Denn vorverpackte Lebensmittel haben auf der Umverpackung ein Etikett auf dem zahlreiche Informationen zu finden sind. Die Angaben sind gesetzlich vorgeschrieben und sollen den Verbraucher schützen sowie die Kaufentscheidung erleichtern. 
apetito-Magazin_Lebensmittelkennzeichnung_Was-muss-auf-dem-Etikett-stehen?

Kennzeichnung von vorverpackten Lebensmitteln 

Vorverpackte Lebensmittel müssen laut Gesetzgeber Mindestangaben auf dem Etikett abdrucken. Die Pflichtangaben sind in der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) geregelt. Diese regelt die Kennzeichnung von Lebensmitteln und ist seit dem 13. Dezember 2014 verbindlich in allen Mitgliedsstaaten der EU.  

Was muss auf dem Etikett stehen?

1. Verkehrsbezeichnung
Die Bezeichnung eines Lebensmittels beschreibt die Art des Lebensmittels und soll darüber informieren, was in der Verpackung enthalten ist. Damit ist es von anderen (ähnlichen) Produkten unterscheidbar. Phantasienamen, die zur Täuschung des Verbrauchers führen könnten, müssen erklärt werden.  

2. Name der Firma 
Neben der Angabe des Firmennamens, gehört auch die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder Vertreibers auf das Etikett. Diese Information ist zum einen wichtig für Sie als Verbraucher, aber auch für Behörden, wenn es Beanstandungen gibt.  

apetito-Magazin_Lebensmittelkennzeichnung_Einkaufen-Was-beachten?
3. Zutatenverzeichnis 
Das Zutatenverzeichnis informiert über die enthaltenen Zutaten ohne Mengenangaben, jedoch in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils. An erster Stelle steht die Zutat, die den größten Mengenanteil des Lebensmittels ausmacht. An letzter Stelle steht die Zutat, die am wenigsten in dem Lebensmittel enthalten ist.  

QUID-Regel: Wird eine Zutat besonders (durch Wort oder Bild) auf der Verpackung hervorgehoben, ist eine Mengenangabe in Prozent (%) anzugeben.  
 
Ein Zusatzstoff ist über den aufgeführten Klassennamen (z.B. Süßungsmittel oder Emulgator) erkennbar, der die Funktion beschreibt. Daneben ist der Zusatzstoff selbst oder die EU-einheitliche E-Nummer aufgeführt.  
 
Zusammengesetzte Zutaten, die zu weniger als zwei Prozent enthalten sind, müssen nicht weiter aufgeschlüsselt werden. Dies trifft auch auf Gewürz- und Kräutermischungen zu. Einzelne Bestandteile müssen nicht weiter genannt werden, ausgenommen davon sind Allergene.  
apetito-Magazin_14 Hauptallergene
4. Allergenkennzeichnung 
Die häufigsten Auslöser von Allergien und Unverträglichkeiten müssen gekennzeichnet werden. 14 allergene Zutaten sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, die in Lebensmitteln enthalten sein können, sind optisch hervorzuheben, z.B. durch eine andere Schriftart.  
  • apetito
    Glutenhaltiges Getreide namentlich Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel-Weizen und Khorasan-Weizen
  • apetito
    Krebstiere
  • apetito
    Eier
  • apetito
    Fische
  • apetito
    Erdnüsse
  • apetito
    Sojabohnen
  • apetito
    Milch (einschließlich Laktose)
  • apetito
    Schalenfrüchte namentlich Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Kaschunüsse, Pekannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia-/Queenslandnüsse  
  • apetito
    Sellerie
  • apetito
    Senf
  • apetito
    Sesamsamen
  • apetito
    Schwefeldioxid und Sulfite (>10mg/kg oder 10mg/l)  
  • apetito
    Lupinen
  • apetito
    Weichtiere
Unser Hinweis: Bei den Allergenen Gluten und Schalenfrüchte muss namentlich genannt werden, um welches glutenhaltiges Getreide bzw. um welche Schalenfrucht es sich handelt.

Weitere Informationen zum Thema „Allergenkennzeichnung“ finden Sie auf unserer Seite Allergenkennzeichnung in der Gemeinschaftsverpflegung

5. Nettofüllmenge 
Hierbei geht es um die Angaben zu Gewicht, der Stückzahl oder dem Volumen. Bei flüssigen Lebensmitteln wird das Volumen angegeben (z.B. 1 Liter). Bei Produkten in einer Aufgussflüssigkeit wird neben der Füllmenge auch das Abtropfgewicht angegeben (z.B. Kirschen in einem Glas). 

Gewisse Abweichungen der tatsächlichen Füllmenge sind in einzelnen Packungen erlaubt, sodass nicht exakt die angegebene Nettofüllmenge enthalten sein muss, sofern die Menge nur in einer Charge im Mittel nicht unterschreitet.  

6. Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) 
Lebensmittel müssen ein Mindesthaltbarkeitsdatum tragen. Bis zu diesem angegebenen Zeitpunkt verspricht der Hersteller, dass in der ungeöffneten und ordnungsgemäß gelagerten Verpackung die produkttypischen Eigenschaften wie z.B. Geruch, Geschmack, Farbe, Nährstoffe erhalten bleiben und das Lebensmittel zum Verzehr uneingeschränkt geeignet ist. Das ist bei Tiefkühlprodukten gewährleistet, wenn die Produkte durchgängig bei -18° C gelagert werden. 
Frisches Obst und Gemüse, Zucker, Speisesalz und Essig sind davon ausgenommen. 

Leicht verderbliche Ware ist stattdessen mit einem Verbrauchsdatum versehen. Bis zu diesem Datum sollte das Produkt spätestens verbraucht sein. Sollten bestimmte Temperaturen bei der Lagerung erforderlich sein, sind diese auf dem Etikett angegeben. 
7. Nährwertkennzeichnung 
Die Nährwertangaben liefern einen Überblick über Kalorien und Nährstoffzusammensetzung. In allen EU-Ländern müssen folgende Angaben auf verpackten Lebensmitteln erfolgen: 
  • apetito
    Brennwert
  • apetito
    Fett
  • apetito
    davon gesättigte Fettsäuren
  • apetito
    Kohlenhydrate
apetito-Magazin_Lebensmittelkennzeichnung_Naehrwertttabelle
  • apetito
    davon Zucker
  • apetito
    Eiweiß
  • apetito
    Salz
Diese Angaben (auch BIG 7 genannt) müssen in tabellarischer Form erfolgen. Damit Produkte miteinander verglichen werden können, werden die Nährwertangaben pro 100 Gramm bzw. 100 Milliliter abgebildet. Sollte es sich bei dem verpackten Lebensmittel um eine definierte Portion handeln, kann der Hersteller freiwillig zusätzlich die Nährwerte pro Portion angeben. 
 
Neben den BIG 7 sind auch freiwillige Angaben zu einfach ungesättigten Fettsäuren, mehrfachungesättigten Fettsäuren, Ballaststoffen, mehrwertigen Alkoholen oder Stärke möglich. Die Angabe von Broteinheiten (BE) ist nicht zulässig. 
8. Losnummer oder Chargennummer 
Diese Nummer macht es möglich, das Lebensmittel einer bestimmten Fertigung/Kochung zuzuordnen. Dies ist vor allem bei Reklamationen nützlich, da der Hersteller betriebsintern den Beschwerden nachgehen kann.  

9. Siegel/Logos 
Siegel und Logos sind freiwillige Angaben. Allerdings gibt es auch offizielle Siegel und Logos (z.B. Bio-Siegel, MSC oder Nutri-Score), bei deren Verwendung bestimmte Vorgaben erfüllt und eingehalten werden müssen.

apetito – Ihr Verpflegungsspezialist

Als Markt- und Innovationsführer für Gemeinschaftsverpflegung arbeiten wir von apetito an besten Ernährungslösungen für Menschen in unterschiedlichsten Verzehrsituationen. Mit unseren Menüangeboten versorgen wir Kitas, Schulen, Betriebe, Werkstätten, Kliniken und Senioreneinrichtungen – zuverlässig und mit individuellen Lösungen. Selbstverständlich sind die hier beschriebenen Kennzeichnungsvorschriften (gemäß LMIV) auf den Etiketten berücksichtigt, so dass eine optimale Information unserer Kunden gegeben ist.

Artikel vom 21.02.2023